Was das Konjunkturpaket für Zahnarztpraxen bedeutet

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Was das Konjunkturpaket für Zahnarztpraxen bedeutet

Auswirkungen des Konjunkturpaketes der Bundesregierung auf Zahnarztpraxen

Der Koalitionsausschuss hat sich am 3. Juni 2020 auf Eckpunkte eines Konjunkturpakets geeinigt, das die wirtschaftlichen und soziale Folgen der Coronavirus-Pandemie adressiert. Ziele des 130 Milliarden Euro schweren Paketes sind neben der Stabilisierung und Wiederbelebung der Wirtschaft vor allem die Stärkung der sozialen Gerechtigkeit sowie die nachhaltige und ökologische Modernisierung des Landes.

Bereits unmittelbar nach Veröffentlichung des Beschlusses hatte die BZÄK in zm online die Relevanz des Konjunkturpakets für die Zahnärztinnen und Zahnärzte eingeordnet. Dieser Artikel beleuchtet nun im Detail, welche Auswirkungen das beschlossene Konjunkturpaket konkret für Zahnärztinnen und Zahnärzte hat und welche Chancen und Belastungen sich aus den enthaltenen Maßnahmen für Zahnarztpraxen ergeben.

Einordnung und Schwerpunkte des Paketes

Die Details des Vorhabens wurden vom Koalitionsausschuss unter dem Titel “Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken” auf 15 Seiten und in 57 Einzelmaßnahmen detailliert. Zwar steht die Umsetzung in Form von Gesetzen Großteils noch aus, eine grobe Einordnung der Maßnahmen lässt sich dennoch bereits jetzt vornehmen.

Wie sich an der Vielzahl der Maßnahmen erkennen lasst, handelt es sich um einen bunten Strauß an Initiativen, die sich in folgende Schwerpunkte gruppieren lassen: 

  1. Binnennachfrage stärken und Beschäftigung sichern 
  2. Finanzkraft von Unternehmen und Kommunen fördern 
  3. In Digitalisierung und Nachhaltigkeit investieren

Die große Zahl der Maßnahmen und ihre annähernd gleiche Behandlung im Maßnahmenpapier darf dabei nicht darüber hinwegtäuschen, dass die einzelnen Maßnahmen eine stark unterschiedliche Relevanz haben und mit sehr unterschiedlichen Kosten verbunden sind. Wesentliche Maßnahmen wie die Mehrwertsteuersenkung, geplante Investitionen in Digitalisierungs- und Energieprojekte, die finanzielle Stärkung von Ländern und Kommunen, die geplante Absenkung der EEG-Umlage, die Stabilisierung der Sozialversicherungsbeiträge sowie der einmalige Kinderbonus machen bereits 92 Milliarden Euro aus. Eher überschaubar ausgefallen ist dabei die konkrete Hilfe für Freiberufler und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für das ambulante Gesundheitswesen.

Maßnahmen zur Stärkung des Gesundheitswesens

Zu den Maßnahmen zur Stärkung des Gesundheitswesens gehören in erster Linie 

  • der “Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst”, mit dessen Hilfe primär die die Personalausstattung sowie der Digitalisierungsgrad der Gesundheitsämter verbessert werden soll, 
  • das “Zukunftsprogramm Krankenhäuser”, aus dem Investitionen für mehr Notfallkapazitäten, digitale Infrastruktur und IT-Sicherheit gefördert werden, 
  • das Programm zur Förderung inländischen Produktion wichtiger Arzneimittel und Medizinprodukte, über das mehr inländische Kapazitäten zur Herstellung von Wirkstoffen, Vorprodukten und Impfstoffen aufgebaut werden sollen, 
  • die Förderung der Impfstoffentwicklung sowie 
  • die vorausschauende Bevorratung von Schutzausrüstung.

In Summe ist für diese Maßnahmen ein Finanzbedarf von knapp 10 Milliarden Euro veranschlagt.

Zwar sind diese Maßnahmen vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie zweifelsfrei richtig und wichtig, das komplette Auslassen des ambulanten Sektors verwundet jedoch

Maßnahmen zur Stärkung von Freiberuflern und KMU

Ähnlich schwach fallen die konkreten Maßnahmen für die Angehörigen der freien Berufe und für kleine und mittlere Unternehmen aus. Von den vielen großen Investitionsprojekten des Bundes und der Länder dürften überwiegend Großkonzerne profitieren. Freiberuflern und kleinen Unternehmen dürften zwar die Maßnahmen zur Stärkung der Binnennachfrage und zur Stabilisierung der Lohnnebenkosten helfen, darüber hinausgehende neue Maßnahmen speziell für diesen sehr wichtigen Teil der deutschen Wirtschaft finden sich in dem Paket aber leider nicht. Wie alle anderen Unternehmen und Unternehmer auch müssen Freiberufler und KMUs jedoch auch die Aufwendungen tragen, die mit einigen der Maßnahmen einhergehen. Hier ist insbesondere die Anpassung aller Systeme und Prozesse an die befristet reduzierten Mehrwertsteuersätze zu nennen. Zusammengenommen dürften die Vorzüge für viele kleinere Betriebe und somit auch für die meisten Zahnarztpraxen durch den zusätzlichen Aufwand zumindest zu einem guten Teil bereits wieder aufgezehrt werden. Zu einer ähnlichen Einschätzung gelangt auch der Bundesverband der Freien Berufe, der in seiner Stellungnahme das Paket begrüßt aber zeitgleich mit der klaren Forderung zum Nachbessern verbindet, "um gerade kleine Unternehmen [..] noch besser durch die Krise zu begleiten“.

Regelungen mit Relevanz für Zahnärztinnen und Zahnärzte

Obgleich der ambulante Sektor und die freien Berufe keine besondere Erwähnung im Maßnahmenpaket finden, gibt es dennoch einige allgemeine Regelungen, welche direkte Relevanz für alle Arzt- und Zahnarztpraxen entfalten. Dazu gehören:

Befristete Senkung der Mehrwertsteuersätze

Zwar zielt die befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% im zweiten Halbjahr 2020 primär auf die Entlastung privater Haushalte, Zahnarztpraxen profitieren hiervon jedoch auch. Dies resultiert daraus, dass Zahnarztpraxen im Gegensatz zu den meisten Wirtschaftsunternehmen nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Die Mehrwertsteuer ist bei Zahnarztpraxen damit ein Kostenpunkt und ihre Absenkung wirkt entsprechend kostensenkend, sofern Lieferanten diese an die Praxen weitergeben (was nicht in allen Fällen geschehen wird).

Einsparpotenziale sind auf wenige Kostenarten begrenzt

Die Kostenersparnis wirkt sich primär in den Bereichen Materialkosten, Gerätekosten, Fortbildungs- und Werbekosten sowie in den sonstigen Kosten aus. Sofern die Praxismiete mit Mehrwertsteuer belegt ist, kommt es auch hier zu einer entsprechenden Ersparnis.

Keine Nettoersparnis gibt es bei Fremdlaborleistungen. Diese sind zwar ebenfalls mit Mehrwertsteuer belegt (7%, dann 5%), die Praxis stellt den Patienten jedoch die angefallen Fremdlaborkosten inklusive der Umsatzsteuer in Rechnung. Hier kommt es folglich nur zu einer Ersparnis beim Patienten. Im Eigenlabor wird sich eine Ersparnis im Einkauf von Materialien und Geräten nur dann positiv niederschlagen, wenn die Praxis selbst nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Sofern letzteres der Fall ist werden auch diese Kostensenkungen zum durchlaufenden Posten.

Aufgrund der Befristung auf 6 Monate und da der überwiegende Teil der Praxiskosten entweder nicht mit Mehrwertsteuer belegt ist (Personalkosten, i.d.R. Mieten) oder diese durchgereicht wird (Fremdlaborkosten, umsatzsteuerpflichtiges Eigenlabor), dürfte der wirtschaftliche Vorteil für die meisten Praxen jedoch leider eher gering ausfallen. Für eine beispielhafte Praxis mit 600.000 Euro Honorarumsatz ergeben sich rechnerisch Einsparungen i.H.v. 1.500 bis 2.000 Euro für den gesamten Zeitraum (Annahme: Material-, Geräte-, Werbe-, Fortbildungs- und sonstige Kosten machen ca. ein Drittel der Kosten aus). Diese Zahl stellt jedoch den Optimalfall dar und geht von einer vollen Weitergabe der Absenkung durch Lieferanten an die Praxis aus.

Umsatzsteuerpflichtige Praxen müssen die Abrechnung ihrer Leistungen anpassen

Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass immer mehr Zahnarztpraxen bedingt durch ein Eigenlabor oder andere Leistungen teilweise umsatzsteuerpflichtig werden. Für diese Praxen ergibt sich ein kleinerer Kostenvorteil durch die Umsatzsteuersenkung, da in Teilen der Praxis ja bereits die Vorsteuer erstattet wird. Für eben diese Praxen kommt außerdem der Aufwand für die Anpassung der Mehrwertsteuersätze hinzu.

Zum einen müssen die umsatzsteuerpflichtigen Praxen die betroffenen Leistungen dann im zweiten Halbjahr (es gilt das Leistungsdatum) in ihren Rechnungen mit der niedrigeren Mehrwertsteuer belegen. Nach Einschätzung von StB Marcel Nehlsen, Partner der Kanzlei Laufenberg, Michels & Partner, sind hiervon neben den Umsätzen des Eigenlabores auch weitere Umsätze wie etwa mit kosmetischem Bleaching, dem Prophylaxe-Shop, gutachterlichen Tätigkeiten, Vorträgen und Veröffentlichungen betroffen. Und sogar im privaten Bereich können Umsätze von der neuen Regelung betroffen sein.

Nach unseren Informationen sind alle relevanten Hersteller von Abrechnungssoftware bereits in der Umsetzung der notwendigen Anpassungen. Entsprechende Updates wurden für Ende Juni in Aussicht gestellt. Vielfach werden unterstützend Webinare, Handbücher und Leitfäden angeboten.

Zum anderen müssen umsatzsteuerpflichtige Praxen auch bei der Erfassung der Eingangsrechnungen auf die neuen Steuersätze vorbereitet sein. Auch hier sind Anpassungen an dern Erfassungs- und Buchhaltungssystemen notwendig. Unsere Lösungen (solvi flow, solvi control und fibu-doc) werden aktuelle ebenfalls entsprechend überarbeitet. Updates mit den neuen Steuersätzen werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt und auch von uns um Leitfäden ergänzt.

Was Sie jetzt unternehmen sollten: Beschäftigen Sie sich frühzeitig mit den Implikationen der Mehrwertsteuersenkung für Ihre Praxis und erstellen Sie einen Plan für die Umsetzung eventuell notwendiger Anpassungen. Berücksichtigen Sie dabei den Zeitaufwand für das Update Ihrer Abrechnungssoftware. Beobachten Sie außerdem die weitere Kommunikation Ihrer Softwarehersteller und des Bundesfinanzministeriums.

Ferner empfiehlt es sich nach Auffassung der Experten der Kanzlei Laufenberg, Michels & Partner auch, die Eingangsrechnungen im Juli und August besonders genau zu prüfen. Versuchen Sie außerdem zum 30.06. und dann zum 31.12.2020 einen möglichst klaren Schnitt in der Abrechnung zu erreichen. Umso weniger Überschneidungen es in den Monaten Juni/Juli und Dezember/Januar gibt, umso leichter wird die praktische Umsetzung

Einführung der degressiven Abschreibung

Um steuerliche Investitionsanreize zu setzen, hat die Bundesregierung die Einführung einer degressiven Abschreibung für Abnutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in das Maßnahmenpaket aufgenommen. Danach kann die Abschreibung in den Jahren 2020 und 2021 nach Wahl mit dem bis zu 2,5-fachen Satz der üblichen Abschreibung vorgenommen werden (maximal jedoch 25%).

Es handelt sich jedoch nicht um eine Sonderabschreibung, so dass es bei einer Abschreibung von 100% der Anschaffungs- und Herstellkosten bleibt. Die Anwendung der degressiven Abschreibung führt folglich lediglich zu einem Vorziehen der Abschreibung und somit zu einer niedrigeren Steuerlast in den Jahren 2020 und 2021 und entsprechend gegenläufigen Effekten in den späteren Abschreibungsjahren.

Sofern Sie in der Praxis oder privat nicht von akuten Liquiditätsengpässen betroffen sind, raten wir dazu keinen Gebrauch von der degressiven Abschreibung zu machen. Dies hat primär zwei Gründe. Erstens ist davon auszugehen, dass Ihre Steuerlast für 2020 aufgrund der Pandemie etwas niedriger ausfällt als in normalen Jahren. Wenn Sie jetzt durch degressive Abschreibung weiter Gewinn reduzieren und im Gegenzug 1:1 in späteren Jahren Gewinn steigern, könnte dies durch die Progression der Einkommensteuer über den gesamten Zeitraum betrachtet zu einer höheren Steuerlast führen. Zweitens kann es durch degressive Abschreibung zu einer Liquiditätsillusion kommen. Wenn Sie erworbene Wirtschaftsgüter jetzt stärker und dafür später weniger stark abschreiben, dann ziehen Sie durch das Vorziehen der Steuerersparnis auch Liquidität in die früheren Perioden. Diese Liquidität fehlt Ihnen dann in späteren Jahren doppelt, insbesondere wenn Sie den Kauf der Wirtschaftsgüter mit einem Kredit finanziert haben.

Was Sie jetzt unternehmen sollten: Unabhängig von der Wahl der Abschreibungsmethode lautet unser klarer Rat bei Investitionsentscheidungen ausschließlich operative und betriebswirtschaftliche Überlegungen anzustellen und steuerliche Aspekte außen vor zu lassen. Anders gesagt: Lassen Sie sich von den sogenannten “Investitionsanreizen” gerade nicht dazu verführen eine Investition zu tätigen, die Sie sonst nicht tätigen würden - auch wenn genau das das Ziel dieser Maßnahme ist. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerbüro bzgl. der Anwendung der degressiven Abschreibung für bereits getätigte Anschaffungen.

Stabilisierung der Sozialversicherungsbeiträge unter der “Sozialgarantie 2021”

Die Coronavirus-Pandemie führt zu höheren Ausgaben der Sozialversicherungen. Um eine dadurch bedingte Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, hat die Bundesregierung die “Sozialgarantie 2021” abgegeben, mit der die Sozialversicherungsbeiträge bis Ende 2021 bei maximal 40% gedeckelt werden sollen.

Aktuell liegen die Sozialversicherungsbeiträge i.d.R. noch leicht unter oder in etwa bei 40%. Die “Sozialgarantie 2021” stellt somit keine direkte Kostenentlastung dar, bietet aber zumindest Kostensicherheit was die nicht unerheblichen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung angeht und sichert auch die Nettolöhne der Arbeitnehmer ab.

Was Sie jetzt unternehmen sollten: Unseres Erachtens ergibt sich keine Handlungsnotwendigkeit aus dieser rein stabilisierend wirkenden Maßnahme.

Einmalige Prämie für Ausbildungsbetriebe

Die Bundesregierung hat eine Prämie für die Beibehaltung und die Ausweitung von Ausbildungsplätzen eingeführt, um Unternehmen Anreize für die Fortführung ihrer Ausbildungsaktivitäten zu geben.

Daher erhalten Praxen, die ihr Ausbildungsplatzangebot im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, nach Ablauf der Probezeit eine einmalige Prämie i.H.v. 2.000 Euro pro abgeschlossenem Ausbildungsvertrag. Sofern Sie weitere Ausbildungsplätze schaffen, steigt diese Prämie auf 3.000 EUR je neu geschaffenem Ausbildungsplatz.

Zahnarztpraxen sind in der Regel Ausbildungsbetriebe. Diese Maßnahme stellt daher eine relevante wirtschaftliche Entlastung für die meisten Praxen dar.

Was Sie jetzt unternehmen sollten: Noch ist nicht klar, wie die Prämie beantragt und ausbezahlt wird. Ebenfalls scheint es noch weitere Detailausarbeitungen mit der Allianz für Aus- und Weiterbildung zu geben. Beobachten Sie daher die weitere Entwicklung in diesem Zusammenhang und stellen Sie sicher, dass Sie die Ihnen zustehenden Prämien dann beantragen.

Senkung der EEG-Umlage

Die sogenannte EEG-Umlage ist eine Regelung aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Über Sie werden die Kosten der Energiewende auf den Strompreis umgelegt. Bedingt durch den in der Coronavirus-Pandemie stark gesunken Stromverbrauch würde diese Umlage als Folge der Pandemie ohne staatliche Maßnahmen stark ansteigen. Die Bundesregierung hat daher beschlossen diesem Anstieg entgegenzuwirken und die EEG-Umlage in den kommenden Jahren sogar leicht zu senken (von ca. 6,75 ct/kwh auf 6,00 ct/kwh).

Im Ergebnis dürfte der brutto zu entrichtende Strompreis leicht sinken, wovon auch Zahnarztpraxen profitieren. Die Ersparnis dürfte aber aufs Jahr betrachtet kaum nennenswert sein (vermutlich im zweistelligen Eurobereich).

Was Sie jetzt unternehmen sollten: An dieser Stelle müssen Sie nichts unternehmen. Die Ersparnis kommt automatisch mit der Stromrechnung.

Verstärkte Förderung der Elektromobilität

Um die Verkehrs- und Mobilitätsinfrastruktur zu stärken und gleichzeitig mehr Nachhaltigkeit und Klimaschutz sicherzustellen hat die Bundesregierung u.a. eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung von Elektromobilität beschlossen. Hierzu gehört * die stärkere Ausrichtung der Kfz-Steuer an der CO2-Emission, * die Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektroautos bis Ende 2030, * die Verdopplung der Innovationsprämie des Bundes für E-Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis bis 40.000 Euro (jetzt 6.000 Euro statt vorher 3.000 Euro) sowie * Die Anhebung der Kaufpreisgrenze für die bevorzugte Besteuerung von rein elektrischen Dienstwagen mit 0,25% von 40.000 Euro auf 60.000 Euro

Diese Punkte führen alle zu erheblich sinkenden Kosten für den Erwerb, Betrieb und die Versteuerung von E-Fahrzeugen.

Was Sie jetzt unternehmen sollten: Hier verhält es sich weitgehend wie bei der degressiven Abschreibung oben. Sie sollten Sich von diesen Anreizen nicht unbedingt zum Kauf eines E-Fahrzeuges “überreden lassen”. Sofern Sie jedoch sowieso den Erwerb eine neues Fahrzeuges geplant hatten oder dieser ansteht, kann die Beschäftigung mit hybriden oder rein elektrischen Fahrzeugen sich vor dem Hintergrund der recht attraktiven Förderungen lohnen. Wir haben unsere Firmenfahrzeuge jedenfalls nicht zuletzt deswegen “elektrifiziert”.

Nach aktuellem Stand wenig relevant für freiberuflich tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte sind leider die folgenden Regelungen

Überbrückungshilfen für KMU

Die bereits bestehenden Überbrückungshilfen für Freiberufler und KMU wurden hier lediglich noch einmal zeitlich ausgeweitet. Nach unserer Auffassung sind die Ausweitungen der Überbrückungshilfen für KMU für Zahnarztpraxen in den allermeisten Fällen nicht relevant, da dieses primär auf die besonders hart betroffene Branchen des Hotel- und Gaststättengewerbes sowie diesen direkt vor- und nachgelagerte Wirtschaftszweige abzielt. Ebenfalls dürfte es dem weit überwiegenden Teil der Zahnarztpraxen (zum Glück) schwerfallen, die Voraussetzungen zu erfüllen (hier insbesondere die Anforderung an den Umsatzrückgang von mindestens 60% im April und Mai und 50% im Juli und August.)

Kinderbonus in Höhe von 300 Euro

Für jedes kindergeldberechtigte Kind soll ein einmaliger Kinderbonus von 300 Euro ausbezahlt werden. Für das Praxisteam und viele Patienten dürfte dies eine willkommene wirtschaftliche Erleichterung sein. Zahnärztinnen und Zahnärzte werden hiervon jedoch nicht und nur sehr gering profitieren, da die Zahlung (wie das normale Kindergeld auch) mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet wird.

Was Sie als Praxisinhaberin oder Inhaber jetzt tun sollten

In Summe ist durch das Paket in den meisten Praxen mit einer Bruttoentlastung im vierstelligen Bereich zu rechnen. Auf umsatzsteuerpflichtige Praxen dürfte jedoch auch einiges an Umsetzungsaufwand für die neuen Mehrwertsteuersätze zukommen.

Aus den Punkten oben dürfte hervorgehen, welche der 57 Einzelmaßnahmen für Praxen im Allgemeinen und für Ihre Zahnarztpraxis im Speziellen von Relevanz sein könnten. Sollte Ihre Praxis umsatzsteuerpflichtig sein, sollten Sie bereits jetzt Zeit für die notwendigen Aktualisierung der Abrechnungssoftware sowie für die Anpassung der Steuersätze einplanen. Von den steuerlichen Investitionsanreizen sollten Sie sich nicht blenden lassen. Tätigen Sie Investitionen in neue Geräte oder Fahrzeuge nur dann, wenn Sie dies sowieso vor hatten und es wirtschaftlich sinnvoll und realisierbar ist. Erst im zweiten Schritt empfiehlt es sich dann diese Investitionen durch die Wahl der richtigen Abschreibung oder des richtigen Fahrzeuges zu optimieren. Sofern Ihre Praxis ein Ausbildungsbetrieb ist, sollten Sie die weiteren Veröffentlichungen zu den genannten Prämien im Auge behalten. Alle anderen genannten Maßnahmen dürften weitgehend automatisch in Form von größeren oder kleineren Einsparungen bei Ihnen ankommen.


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