Kurzarbeit in der Zahnarztpraxis: Ihre Rechte und Pflichten
09.02.2021 10:19 Uhr | Personal
Die Corona-Pandemie macht auch vor einer Zahnarztpraxis nicht Halt: Behandlungen werden aus verschiedensten Gründen abgesagt. Daraus können wirtschaftliche Folgen für Zahnärzte resultieren. Bundestag und Bundesrat haben im letzten Jahr schnell reagiert: Die gesetzlichen Voraussetzungen für den erleichterten Zugang zur Kurzarbeit wurden rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft gesetzt und nun bis Ende 2021 verlängert.
Kurzarbeit – einfachere Zugangsvoraussetzungen
Zahnarztpraxen können Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten beantragen, wenn wenigstens zehn Prozent der Mitarbeiter vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Zugangsbedingung wurde im Zuge der Corona-Krise deutlich nachgebessert, ursprünglich musste der Arbeitsausfall mindestens ein Drittel der Beschäftigten betreffen. Grundsätzlich ist die Bundesagentur für Arbeit mit der Antragsprüfung und Entscheidung befasst. Wird dieser genehmigt, erstattet sie die kompletten Sozialversicherungsbeiträge für die Betroffenen. Nicht nur Inhaber profitieren von dieser Möglichkeit, sondern auch die MitarbeiterInnen der Zahnarztpraxis: Die Minusstunden, die im Rahmen der Kurzarbeit automatisch entstehen, müssen nicht durch Überstunden wieder ausgeglichen werden. Da derzeit noch keine Rückkehr zur Normalität abzusehen ist, wurden die Maßnahmen zeitlich ausgedehnt.
Verlängerung der Regelungen zur Kurzarbeit
Um die Grundlage für die weitere Unterstützung zu schaffen, wurden folgende Regelungen verlängert:
- die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf maximal 24 Monate, wenn die Zahnarztpraxis bereits vor dem 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt hatte.
- die Vereinfachung des Zugangs für die Unternehmen bis zum 31.12.2021, wenn Unternehmen bis zum 31.03.2021 Kurzarbeitergeld beantragen.
- die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Kurzarbeiter und Kurzarbeiterinnen zu 100 Prozent bis zum 30.06.2021, zu 50 Prozent vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 – sofern die Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 aufgenommen wurde.
- die Modalitäten zur Aufstockung der Kurzarbeitervergütung ebenfalls bis zum 31.12.2021.
Corona-bedingte Aufstockung des Kurzarbeitergeldes
Um die enormen finanziellen Einbußen für KurzarbeiterInnen auszugleichen, sieht der Gesetzgeber eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vor. Zunächst erhalten Beschäftigte 60 Prozent ihres Nettogehaltes, Beschäftigte mit einem Kind 67 Prozent. Für alle Betroffenen, deren Arbeitsausfall mehr als 50 Prozent beträgt und für die zwischen März 2020 und März 2021 Kurzarbeitergeld beantragt wurde, erhöht sich dieses
- nach dem dritten Monat auf 70 Prozent bzw. für Eltern 77 Prozent des Nettoentgeltes sowie
- nach dem sechsten Monat auf 80 Prozent bzw. für Eltern auf 87 Prozent.
Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber
Zahnärzte können das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiter aus eigenen Stücken aufstocken, sodass diese bis zu 100 Prozent ihres eigentlichen Nettoentgeltes beziehen. Allerdings fällt dann auch die reguläre Lohnsteuer an. In puncto Sozialabgaben müssen Zahnärzte nur selbst aufkommen, wenn die Aufstockung dazu führt, dass die MitarbeiterInnen zusammen mit dem Kurzarbeitergeld mehr als 80 Prozent des eigentlichen Nettoentgeltes erhalten. In diesem Fall ist jedoch nur der Entgeltanteil fällig, der diese Grenze übersteigt.
Weitere wichtige Fakten rund um die Kurzarbeit in einer Zahnarztpraxis
Bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld für die Beschäftigten einer Zahnarztpraxis sind jedoch weitere Richtlinien zu beachten. So kann beispielsweise der Urlaubsanspruch von Mitarbeitern entsprechend eines EuGH-Urteils (Urteil vom 08.11.2012, AZ C-229/11 C-230/11) anteilig gekürzt werden, da die Kurzarbeit mit einer vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung gleichzusetzen ist. Allerdings ist die Rechtslage keineswegs klar, da das Bundesurlaubsgesetz in Bezug auf den Mindesturlaub gegen eine Kürzung positioniert ist.
Bevor Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann, muss der Resturlaub aus dem Vorjahr abgebaut werden. Es ist nicht erlaubt, während der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld Überstunden anzusammeln – hier steht schnell Subventionsbetrug im Raum.
Kurzarbeit als effektive Unterstützung
Werden alle Vorschriften beachtet, kann das Kurzarbeitergeld für die wirtschaftliche Situation der Zahnärzte ein wichtiges Instrument sein. Die Regelungen wurden vereinfacht, um den Zugang in Zeiten von COVID-19 zu erleichtern. Die Details sollten jedoch im Vorfeld genau in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuer-/Lohnbüro geprüft werden.