Das wird 2018 wichtig für Ihre Buchhaltung!

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5 steuerlich wirksame Änderungen

Wer seine Buchhaltung selbst erfasst, sollte gerade zum Jahreswechsel aufmerksam auf die Veröffentlichungen zu steuerlichen Neuregelungen blicken. Wir möchten unsere fibu-doc-Kunden nachstehend auf einige wichtige Punkte hinweisen, die Sie gegebenenfalls mit Ihrem Steuerberater besprechen sollten. Bitte beachten Sie, dass wir keineswegs Anspruch auf eine vollständige Darstellung aller Änderungen erheben.
  • In der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (§ 33 UStDV) wurde rückwirkend zum 01.01.2017 die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 € auf 250 € angehoben. Die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung sind bei Kleinbeträgen etwas geringer. Genauere Informationen enthält der nachstehende Link https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__33.html
  • Erhöhung des Betrages der Aktivierungspflicht für GWG ab 1.1.2018. Bisher konnten alle Anschaffungen bis 150,-- € als „kleine Anschaffungen“ direkt in die Kosten gebucht werden. Dieser Betrag wurde zum 1.1.2018 erhöht auf 250,-- €. Anschaffungen die diesen Betrag überschreiten, sind bis zum Grenzbetrag als GWG (Geringwertige Wirtschaftsgüter) im Jahresabschluss zu aktivieren.
  • Der Grenzbetrag für geringwertige Wirtschaftsgüter wird zum 1.1.2018 von bislang 410 € (netto, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG) auf 800 € angehoben. Betroffen hiervon sind selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wie beispielsweise Schreibgeräte, Tablets oder Büro- und Geschäftsausstattung. Deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten können künftig bis zu einem Wert von 800 € im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden.
  • Wegfall der Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine ab 2017. Für zugegangene Lieferscheine wird die Aufbewahrungsfrist künftig bereits mit dem Erhalt der Rechnung enden. Gleiches gilt für abgesandte Lieferscheine - deren Aufbewahrungszeit wird mit dem Versand der Rechnung ablaufen. Dies gilt allerdings nicht, wenn Lieferscheine im Einzelfall als Buchungsbelege herangezogen werden (§ 147 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AO).
  • Geänderter Abgabetermin der Steuererklärung (ohne Steuerberater). Bisher galt als Abgabefrist für die Steuerklärung der 31. Mai des Folgejahres. Diese Abgabefristen wurden jetzt für die Steuererklärung ab Veranlagungsjahr 2017 neu geregelt. Für nicht beratene Steuerpflichtige verlängert sich die Abgabefrist auf den 31.07. des Folgejahres.