Auswirkung von Urlaub und anderen Abwesenheiten auf das Stundenkonto in der Zahnarztpraxis
27.05.2021 13:09 Uhr | Personal
Ein Arbeitszeitkonto beziehungsweise Stundenkonto in der Zahnarztpraxis ist ein wichtiges Instrument bei Personalangelegenheiten. Darauf wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit festgehalten. Gezählt werden die Plus- sowie die Minusstunden und mit der im Vertrag vereinbarten Arbeitszeit verglichen. Hat der Arbeitnehmer mehr Stunden gearbeitet als im Vertrag festgelegt, kann er diese wie mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbart abbauen. Bei Minusstunden, die entstanden sind, weil der Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Angelegenheiten nicht gearbeitet hat, muss die Arbeitsleistung nachgeholt werden.
Wie aber wirken sich spezielle Abwesenheiten wie Urlaub auf das Stundenkonto in der Zahnarztpraxis aus?
Der Arbeitnehmer ist im Urlaub
Grundsätzlich wird die Anzahl der Urlaubstage vertraglich festgelegt. Nimmt der Arbeitnehmer diese Tage frei, beeinflusst dies nicht das Stundenkonto in der Zahnarztpraxis. Urlaubstage sind also keine Minusstunden und das Zeitguthaben wird durch die freien Stunden oder Tage nicht reduziert. Der Arbeitnehmer erhält die Arbeitszeit, die er lt. Vertrag für diesen Tag hätte arbeiten müssen, automatisch in seinem Stundenkonto gutgeschrieben.
Stundenkonto im Krankheitsfall
Im Krankheitsfall gilt das Gleiche wie bei Urlaub. Wird ein Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden krank und kann daher nicht in der Zahnarztpraxis erscheinen, darf der Arbeitgeber ihm nach Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Minusstunden anrechnen. Das ist arbeitsrechtlich nicht erlaubt. Wer krankgeschrieben ist, wird im Stundenkonto so erfasst, als würde er arbeiten. Das Arbeitsentgelt muss dementsprechend gezahlt werden. Das gilt, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht.
Neben klassischen Erkrankungen wie Infektionen zählen auch Verletzungen beispielsweise Knochenbruch und Sehnenriss dazu. Auch sie brauchen eine bestimmte Ruhezeit, um ausgeheilt werden zu können.
Sowohl Krankheitsfall als auch Urlaub sind arbeitsrechtlich im § 3 „Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall“ – Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt. Dort heißt es:
„Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
- er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
- seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.“
Stundenkonto und Schwangerschaft sowie Stillzeit
Schwangere stehen arbeitsrechtlich unter Mutterschutz. Wenn sie aufgrund ihrer Schwangerschaft beispielsweise wegen Vorsorgeuntersuchungen oder auch Schwangerschaftsbeschwerden nicht in der Zahnarztpraxis arbeiten können, darf kein Minus auf ihrem Stundenkonto entstehen. Trotz Abwesenheit werden die Fehlstunden also auf dem Stundenkonto als geleistet eingetragen. Es gilt § 23 Absatz 1 im Mutterschutzgesetz: „Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind.“
Abwesenheit durch Fortbildung
Wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zur Teilnahme an Fortbildungen verpflichtet, die Zeit und den Aufenthaltsort der Fortbildung vorgibt, gilt dies als Arbeitszeit abzüglich der Pausenzeiten. Auf dem Stundenkonto ist die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen des Fortbildungsplatzes zu erfassen. Bildet sich aber ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit aus persönlichen Gründen weiter, so ist es auch sein privates Vergnügen und gilt nicht als Arbeitszeit. Für diese Zeit der Fortbildung kann der Arbeitnehmer beispielsweise Urlaub beantragen.
Abwesenheit aufgrund der Pflege von Angehörigen
Wird ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, hat der Arbeitnehmer das Recht auf eine Freistellung von bis zu zehn Tagen. Das ist im Pflegezeitgesetz geregelt. Ob ein Anspruch auf Vergütung während dieses Zeitraums besteht, muss individuell betrachtet werden, zum Beispiel wenn es entsprechende Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag gibt.
Übrigens:
Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg vom 14. Mai 2019 müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer genauestens festhalten. Die Methode, mit der das geschieht, bleibt dem Arbeitgeber überlassen,