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Verpflegungspauschale

Entsteht bei einer geschäftlichen Reise ein Aufwand für die persönliche Verpflegung der Ärzte und Angestellten, gibt es die Möglichkeit eine Pauschale für den entstandenen Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend zu machen. Je nach Reiseland und Reisedauer sieht der Gesetzgeber dafür Verpflegungspauschalen vor. Diese werden jährlich vom Bundesfinanzministerium in einem BMF-Schreiben (Steu­er­li­che Be­hand­lung von Rei­se­kos­ten und Rei­se­kos­ten­ver­gü­tun­gen bei be­trieb­lich und be­ruf­lich ver­an­lass­ten Aus­lands­rei­sen) veröffentlicht. Wichtig dabei ist: es muss sich ausschließlich um eine betrieblich veranlasste Auswärtstätigkeit handeln. Liegt die Reisezeit unter der gesetzlich geregelten Mindestreisezeit, kann kein Verpflegungsmehraufwand und somit auch keine Verpflegungspauschale geltend gemacht werden. In der Buchhaltung zählen die Verpflegungspauschalen neben den Fahrt- und Übernachtungskosten zu den Reisekosten.